Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug wegen eines Saisonkennzeichens für einen gewissen Zeitraum im Jahr im Straßenverkehr nicht betrieben werden darf.
Ist gesetzlich eine Kfz-Steuerbefreiung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen, so ist dies eine pauschale Regelung, die keine Rücksicht auf individuelle Besonderheiten nimmt. Daher verlängert sich die Steuerfreiheit nicht, wenn das Fahrzeug aufgrund eines Saisonkennzeichens zeitweise nicht genutzt wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums. Rechtstechnisch stellt daher der negative Betriebszeitraum eines Saisonkennzeichens keinen Unterfall einer vorübergehenden Stilllegung dar.
Gleichwohl führt im Streitfall der negative Betriebszeitraum i.S. des
§ 23 Abs. 1b Satz 2 StVZO (Dezember bis einschließlich Februar eines jeden Jahres) nicht zu einer Verlängerung der Dauer der gewährten Steuerbefreiung.
Schon der Wortlaut des § 3b Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 1 KraftStG spricht gegen eine Verlängerung. Nach dieser Vorschrift wird die befristete Steuerbefreiung auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG gewährt. Damit wird bei der Berechnung der Steuerbefreiung nicht auf einen individuell zu errechnenden Geldbetrag, sondern auf eine zeitraumbezogene Ermittlung auf der Grundlage der regulären Steuersätze abgestellt. Es handelt sich um eine pauschale Regelung ohne Rücksichtnahme auf individuelle Besonderheiten.
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