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Werbung mit festen Gesamtpreis für die Führerscheinausbildung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die in Rede stehende Werbung einer Fahrschule mit einem Gesamtpreis verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des § 19 Abs. 1 FahrlG. Auch wenn im weiteren Text der Werbeanzeige der Preis für „jede weitere Fahrstunde“ genannt ist, sollte durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe „Unser Preis: 1.184,50 €“ ersichtlich der Eindruck hervorgerufen werden, dass dieser Betrag der Endpreis ist, der für die Führerscheinausbildung in der Fahrschule zu zahlen ist. Tatsächlich steht aber im Vorhinein nicht fest, in welcher Höhe für den einzelnen Fahrschüler Fahrschulkosten insgesamt anfallen. Denn dies ist individuell verschieden. Dementsprechend ist in § 19 Abs. 1 FahrlG bezüglich der Unterrichtsentgelte die Benennung eines Gesamtpreises nicht vorgesehen. Vielmehr bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG, dass die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen müssen. Dadurch soll die Lauterkeit bei den Preisangaben gesichert und der Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden.


OLG Hamm, 25.11.2014 - Az: I-4 W 70/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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