Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.180 Anfragen
Werbung mit festen Gesamtpreis für die Führerscheinausbildung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die in Rede stehende Werbung einer Fahrschule mit einem Gesamtpreis verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des § 19 Abs. 1 FahrlG. Auch wenn im weiteren Text der Werbeanzeige der Preis für „jede weitere Fahrstunde“ genannt ist, sollte durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe „Unser Preis: 1.184,50 €“ ersichtlich der Eindruck hervorgerufen werden, dass dieser Betrag der Endpreis ist, der für die Führerscheinausbildung in der Fahrschule zu zahlen ist. Tatsächlich steht aber im Vorhinein nicht fest, in welcher Höhe für den einzelnen Fahrschüler Fahrschulkosten insgesamt anfallen. Denn dies ist individuell verschieden. Dementsprechend ist in § 19 Abs. 1 FahrlG bezüglich der Unterrichtsentgelte die Benennung eines Gesamtpreises nicht vorgesehen. Vielmehr bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG, dass die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen müssen. Dadurch soll die Lauterkeit bei den Preisangaben gesichert und der Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden.
OLG Hamm, 25.11.2014 - Az: I-4 W 70/13
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Business Vogue
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.