Zweck der Vorschrift des
§ 48 StVO ist es, die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen durch Belehrung solcher Verkehrsteilnehmer, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Eine Vorladung zum Verkehrsunterricht ist danach nur dann sinnvoll und überhaupt zulässig, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene aus diesem Grund einer Belehrung bedarf. Der Betroffene darf nur dann zum Verkehrsunterricht geladen werden, wenn er gerade deshalb belehrt werden soll. Andernfalls wäre dies auch nicht sinnvoll.