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Vorladung zum Verkehrsunterricht bei einem Verkehrsjuristen mit 35 Jahren Berufserfahrung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

§ 48 StVO gibt der Behörde die Ermächtigung, diejenigen, die die Verkehrsvorschriften nicht beachten, zu einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr vorzuladen. Die Menschenwürde, Art. 1 I GG, ist dadurch nicht betroffen.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht ist keine Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 104 I GG, die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 II GG wird in zulässiger Weise durch die Vorschrift eingeschränkt.

Die Vorladung zum Verkehrsunterricht muss sinnvoll sein, sie muss die besonderen Umstände des Falles berücksichtigen und das Ziel haben, die Verkehrsdisziplin zu erhalten und zu verbessern, um Verkehrsgefährdungen und Unfälle zu verhüten.

Die Anordnung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften stehen und darf nicht den Charakter einer "Strafe" annehmen.

Dem Zweck der Vorladung zum Verkehrsunterricht entspricht es, einen Verkehrsteilnehmer, der durch sein Verhalten im Straßenverkehr oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass ihm Verkehrsvorschriften nicht richtig klar geworden oder geläufig sind oder dem ihre praktische Anwendung Schwierigkeiten bereitet, zum Verkehrsunterricht vorzuladen.

Es ist aber auch gerechtfertigt, einen Verkehrsteilnehmer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, dem nicht die Kenntnis einzelner Verkehrsvorschriften fehlt, der sich aber über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt.

Dies gilt auch für die Vorladung gegenüber einem Verkehrsjuristen mit 35 Jahren Berufserfahrung.

Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass Volljuristen aufgrund ihrer langjährigen Ausbildung regelmäßig ausreichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften haben. Zwar mag dies bei einem im Verkehrsrecht tätigen Juristen im Allgemeinen anders sein. Im vorliegenden Fall war das aber offensichtlich nicht der Fall.

Darüber hinaus ist es auch gerechtfertigt, einen Verkehrsteilnehmer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, der sich über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt.

Es gibt im Übrigen keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass das Verhalten der Fahrradfahrer im Verkehr einer Großstadt vom Berufsstand oder von der Kenntnis der einschlägigen Verkehrsvorschriften abhinge.

Schließlich dient die Anordnung des Verkehrsunterrichts auch der Erziehung solcher Personen, die sich durch bloße Bußgelder, deren Höhe von Einkommen und Vermögen der Betroffenen unabhängig ist, vor weiterem verkehrswidrigen Verhalten nicht abschrecken lassen.


VGH Bayern, 25.10.2012 - Az: 11 ZB 12.985

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