Soll Vorsatz bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c I Nr. 1 StGB angenommen werden, so muss sich dies auf alle Tatumstände beziehen.
Vorsatz ist deshalb nicht nur für die Kenntnis der Fahrunsicherheit, sondern auch bezüglich der konkreten Gefahr erforderlich.
Der Täter muss die Umstände kennen, die den Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen und diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nehmen.
Andernfalls kann lediglich Fahrlässigkeit angenommen werden.
Vorsatz ist deshalb nicht nur für die Kenntnis der Fahrunsicherheit, sondern auch bezüglich der konkreten Gefahr erforderlich.
Der Täter muss die Umstände kennen, die den Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen und diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nehmen.
Andernfalls kann lediglich Fahrlässigkeit angenommen werden.
BGH, 09.09.2014 - Az: 4 StR 365/14
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