Die straßenverkehrsrechtlichen
Gefährdungshaftung kann von Teilnehmern einer Veranstaltung, bei der Fahrzeuge auf einer geschlossenen Strecke bewegt werden, gegenüber dem Veranstalter zugunsten anderer Teilnehmer wirksam ausgeschlossen werden.
Ein solcher Haftungsausschluss ist grundsätzlich auch durch vom Veranstalter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich.
Fahrfehler von Teilnehmern einer Veranstaltung, die darauf zielt, den Grenzebereich der eigenen Fahrzeuge zu erarbeiten und zu verbessern, begründen nicht schon deshalb den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens, weil besonders hohe Fahrgeschwindigkeiten zu erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung führen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar besteht - zumindest - eine straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung des Beklagten zu 1 als Führer des Fahrzeugs sowie des Beklagten zu 2 als dessen Halter und damit die Einstandspflicht der Beklagten zu 3 als Kraftfahrzeugpflichtversicherung grundsätzlich auch im vorliegenden Fall.
Insbesondere scheitert das Eingreifen der Gefährdungshaftung nicht daran, dass sich der
Unfall nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einer Rennstrecke ereignet hat. Denn auch hier wurde das Fahrzeug des Beklagten zu 2 betrieben und es hat sich mit dem streitgegenständlichen Unfall eine Gefahr realisiert, die mit dem vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden war. Fahrtzweck und Fahrerabsicht sind insoweit irrelevant.
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