Die Tatsache, dass das Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht in die Kreuzung einfuhr, verringerte die von dem Fahrer des Rettungswagens zu beobachtende Sorgfalt nur insofern, als ihm die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß §§ 35 und 38 StVO erlaubt, unter Benutzung eines für die Gegenfahrtrichtung vorgesehenen Abbiegestreifen in die Kreuzung einzufahren. Weder § 35 StVO noch § 38 StVO erlauben dem Einsatzfahrer aber ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer.
OLG Frankfurt, 27.11.2012 - Az: 24 U 45/12
ECLI:DE:OLGHE:2012:1127.24U45.12.0A
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