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Werbung mit „ab“-Preisen einer Fahrschule ist wettbewerbswidrig!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 19 FahrlG ist es bereits grundsätzlich nicht zulässig, mit einem Gesamtpreis für die komplette Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern zu werben, dies unabhängig davon, ob - wie vorliegend - der Fahrschulbetreiber vor dem Gesamtpreis das Wort „ab“ stellt oder nicht.

Die nach § 19 Abs.1 S.3 FahrlG gebildeten Entgelte sind durch Aushang in den Geschäftsräumen der Fahrschule detailliert bekannt zu geben, § 19 Abs.1 S.2 FahrlG.

Der Aushang ist gemäss § 19 Abs.2 FahrlG nach dem Muster für den Preisaushang nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV 2012 auszugestalten.

Dieses Muster sieht die Angabe eines Gesamtpreises für die komplette Ausbildung, sei es mit „ab-Zusatz“ oder ohne, nicht vor und ist deshalb nicht zulässig.


OLG Celle, 21.03.2013 - Az: 13 U 134/12

ECLI:DE:OLGCE:2013:0321.13U134.12.0A

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