Sofern an einer Kreuzung paralleles Rechtsabbiegen mittels zweier Rechtsabbiegespuren vorgesehen ist, muss derjenige, der sich nicht an das Gebot hält, sich möglichst weit rechts einzuordnen, erhöhte Sorgfalt walten lassen. Er hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht und darf den auf dem äußeren Fahrstreifen rechts Abbiegenden nicht einengen oder behindern. Notfalls muss dem auf dem äußeren Fahrstreifen rechts Abbiegenden Vorrang gewährt werden.
Sofern der auf der linken Spur Abbiegende schneller in die Kreuzung einfährt, so ist dem auf dem äußersten rechten Fahrstreifen Abbiegenden dennoch Vorfahrt zu gewähren. Es kommt also nicht darauf an, welches Fahrzeug zuerst in die Kreuzung einfährt. Maßgeblich für den Vorrang ist lediglich die Einordnung auf der äußersten rechten Spur.
Sofern der auf der linken Spur Abbiegende schneller in die Kreuzung einfährt, so ist dem auf dem äußersten rechten Fahrstreifen Abbiegenden dennoch Vorfahrt zu gewähren. Es kommt also nicht darauf an, welches Fahrzeug zuerst in die Kreuzung einfährt. Maßgeblich für den Vorrang ist lediglich die Einordnung auf der äußersten rechten Spur.
AG Berlin-Mitte, 09.03.2012 - Az: 20 C 3153/11
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