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Wenn der Krankenwagen ohne Blaulicht und Sirene über die rote Ampel fährt ...
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Rettungswagen darf nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht überfahren und nach § 38 Abs.1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrer sowohl blaues Blinklicht als auch Einsatzhorn in Betrieb gesetzt hatte.
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