Hat ein Waschanlagenbetreiber an der Einfahrt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen angebracht und insbesondere auf die Gefahr der Benutzung der Waschanlage für Fahrzeuge ohne serienmäßige Bereifung hingewiesen, so genügt er seinen Hinweis- und Aufklärungspflichten. Dass es bei der Verwendung einer Waschanlage mit nicht serienmäßigen Fahrzeugen beziehungsweise nicht serienmäßigen Anbauten zu Schäden kommen kann, ist allgemein bekannt.
AG Erfurt, 28.05.2008 - Az: 14 C 3385/07
ECLI:DE:AGERFUR:2008:0528.14C3385.07.0A
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