Kann sich ein Fahrzeug gleichgültig weshalb aus eigener Kraft nicht mehr fort oder aus dem Verkehrsbereich wegbewegen, so ist es „liegengeblieben“.
Dies betrifft Fälle, in denen sich das Fahrzeug entweder gegen den Willen des Fahrzeugführers nicht mehr bewegt werden kann oder dieser aus (primär im Fahrzeug liegenden) Umständen gezwungen ist, sein Fahrzeug anzuhalten.
Der Zustand „liegengeblieben“ ist daher ein unfreiwilliges Halten.
Dies betrifft Fälle, in denen sich das Fahrzeug entweder gegen den Willen des Fahrzeugführers nicht mehr bewegt werden kann oder dieser aus (primär im Fahrzeug liegenden) Umständen gezwungen ist, sein Fahrzeug anzuhalten.
Der Zustand „liegengeblieben“ ist daher ein unfreiwilliges Halten.
OLG Celle, 12.12.2007 - Az: 14 U 80/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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