Der Redewendung vom "seltsamen" oder "komischen Vogel" ist kein ehrenrühriger Bedeutungsinhalt beizumessen. Dieser bezeichnet seit jeher nicht mehr und nicht weniger als einen sonderbaren, (ver-)wunderlichen, eigentümlichen, merkwürdigen, befremdlichen oder mitunter auch "kauzigen" Menschen. Die Annahme einer Beleidigung scheitert damit schon am äußeren Deliktstatbestand.
OLG Bamberg, 11.06.2008 - Az: 3 Ss 64/08
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