Auch dann, wenn ein Fahrlehrer derzeitig keine Fahrschüler ausbildet, ist er verpflichtet, an dem alle vier Jahre vorgeschriebenen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Andernfalls kann dem Fahrlehrer die Fahrlehrererlaubnis entzogen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 33a FahrlG hat „jeder Fahrlehrer“ alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Vorschrift wendet sich daher schon nach dem Wortlaut an jeden Fahrlehrer, ohne danach zu unterscheiden, ob er gegenwärtig Fahrschüler (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) ausbildet oder nicht.
Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Begriffsbestimmung des „Fahrlehrers“. Ihm lässt sich aber ohne Weiteres entnehmen, dass Fahrlehrer derjenige ist, dem eine Fahrlehrererlaubnis erteilt worden ist.
Während die §§ 1 bis 4 FahrlG über Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrererlaubnis, deren Voraussetzungen, den Antrag auf ihre Erteilung und die Fahrlehrerprüfung den Begriff des Fahrlehrers noch nicht verwenden, wird erstmals in § 5 Abs. 1 FahrlG dieser Begriff verwandt. In Satz 1 dieser Norm werden die Formen der Erteilung der Erlaubnis bestimmt. Unmittelbar daran anschließend wird „der Fahrlehrer“ in bestimmte Pflichten genommen.
Daraus erschließt sich, dass Fahrlehrer derjenige ist, dem die Fahrlehrererlaubnis durch Aushändigung oder Zustellung erteilt worden ist (vgl. auch BTDrucks 13/6914 S. 85, zu § 1: „Erst mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrererlaubnis wird der Fahrlehreranwärter (§ 22 Abs. 1) Fahrlehrer“). Von diesem Zeitpunkt an unterliegt er allen Pflichten, die dem Fahrlehrer auferlegt sind.
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