Werden die Polizeibeamten anläßlich einer Verkehrskontrolle von einem Fahrer als Wegelagerer bezeichnet, so ist dies keine strafbare Beleidigung, sofern nicht auszuschließen ist, daß hiermit nur Kritik an der Verfolgung und Ahndung oder Unmut über häufige Kontrollen zum Ausdruck gebracht werden sollte. In diesem Fall ist die Bezeichnung vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
BayObLG, 20.10.2004 - Az: 1 St RR 153/04
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