Kommt es zu einem kurzeitigen, verkehrsbedingten Anhalten, so entfällt die Gurtpflicht (§ 21a Abs. 1 S. 1 StVO) nicht. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf das Verbot der Verwendung eines Mobiltelefones (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO).
OLG Celle, 24.11.2005 - Az: 211 Ss 111/05 (Owiz)
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