Werden gebotene und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt, so liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
Vorliegend war ein Feldwirtschaftsweg als Umleitung freigegeben worden, ohne das sichergestellt wurde, daß dieser gefahrlos nutzbar war.
Insbesondere war der Weg für den Begegnungsverkehr zu eng und hatte keine entsprechenden Ausweichstellen oder sonstige Regelungen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h war nicht ausreichend. In der Folge waren die Nutzer gezwungen, bei Gegenverkehr in den unbefestigten Randbereich auszuweichen. Dies war für die zuständigen Bediensteten des Beklagten vorhersehbar und somit waren diese verpflichtet, vor Freigabe des Weges den Randbereich auf Gefahrenstellen abzusuchen und diese ggf. zu entschärfen.
OLG Saarbrücken - Az: 4 U 749/02
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...