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Haftet Stadt für Schäden von herabfallenden Ästen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Für die Haftung der Kommune kommt es nicht auf ein bestimmtes Schadensbild des betreffenden Baumes an. Wird das Bruchrisiko bei einer fachmännischen Untersuchung deutlich, so ist es zu beseitigen. In diesem Fall ist die Haftung zu bejahen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 2. Juli 2001 brach von einer im Stadtgebiet der Beklagten am Straßenrand stehenden Linde ein Ast ab und beschädigte die unter dem Baum stehende Taxe des Klägers. Zuvor hatten am 27. November 2000 Bedienstete der Beklagten bei einer Besichtigung dieses Baumes trockene Äste, einen Druckzwiesel und Stammschäden festgestellt, ohne dass eine weitergehende Überprüfung für erforderlich gehalten wurde.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Baum nur unzureichend untersucht hat und sie an dem Schadenfall ein Verschulden trifft. Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung das Vorliegen von sichtbaren Krankheitsanzeichen des Baumes zum Zeitpunkt der Sichtkontrolle verneint und die Schadenersatzklage abgewiesen.

Der Senat ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der abweichenden Feststellung gelangt, dass der schadenverursachende Baum zum Zeitpunkt der letzten Sichtkontrolle äußere Anzeichen für Stabilitätsmängel aufwies und bei Durchführung einer eingehenden fachmännischen Untersuchung der Schaden vermieden worden wäre.


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OLG Hamm, 04.02.2003 - Az: 9 U 144/02

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0204.9U144.02.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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