Die Polizei kann Radarwarngeräte in Autos beschlagnahmen und diese vernichten, auch dann, wenn das Gerät nicht eingeschaltet war. Ein Mitführen eines solches Gerätes kann nur dem Zwecke dienen, die zulässige Geschwindigkeit überschreiten zu wollen, ohne das mit Folgen zu rechnen sei. Dies ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Daher ist die Vernichtung des Gerätes rechtens, da mit einer späteren Herausgabe der ursprüngliche, unerwünschte Zustand wieder hergestellt werden kann.
VGH Bayern - Az: 24 ZS 98/1588
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