Bei einer vor der Rechtsänderung zum 1.5.2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestands am Tattag durch Umrechnung des nach altem Recht bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 III Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte.
VGH Bayern, 15.04.2015 - Az: 11 BV 15.134
ECLI:DE:BAYVGH:2015:0415.11BV15.134.0A
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