Wurde vor Übergang des Punktesystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem aufgrund des Erreichens der 18 Punkteschwelle eine Fahrerlaubnisentziehungsverfügung erlassen, erfolgt die gerichtliche Überprüfung dieser Ordnungsverfügung anhand der in dem Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltenden Sach- und Rechtslage.
Speziell mit Blick auf das Punktesystem war indessen klargestellt, dass eine Abweichung vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Erlasses der abschließenden Verwaltungsentscheidung zwar in Frage kommt.
Im Fall des Erreichens eines Punktestandes von 18 war die Rechtmäßigkeit einer die Fahrerlaubnis entziehenden behördlichen Entscheidung auch dann nicht in Frage gestellt, wenn sich schon im Zeitpunkt dieser Entscheidung ‑ insbesondere durch Tilgung ‑ der Punktestand schon wieder auf unter 18 vermindert hatte.
Speziell mit Blick auf das Punktesystem war indessen klargestellt, dass eine Abweichung vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Erlasses der abschließenden Verwaltungsentscheidung zwar in Frage kommt.
Im Fall des Erreichens eines Punktestandes von 18 war die Rechtmäßigkeit einer die Fahrerlaubnis entziehenden behördlichen Entscheidung auch dann nicht in Frage gestellt, wenn sich schon im Zeitpunkt dieser Entscheidung ‑ insbesondere durch Tilgung ‑ der Punktestand schon wieder auf unter 18 vermindert hatte.
OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2014 - Az: 16 B 752/14
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0728.16B752.14.00
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