Nur dann, wenn ein Halteverstoß unfallursächlich war, ist eine Mithaftung eines im absoluten Halteverbot verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs anzunehmen.
Das Halteverbot dient zwar allgemein der Flüssigkeit des Verkehrs, hat aber nicht zum Zweck, die Verkehrsteilnehmer von ihrer Verpflichtung zur aufmerksamen Beobachtung des vor ihnen stattfindenden Verkehrsgeschehens zu entlasten, da mit haltenden Fahrzeugen im innerstädtischen Verkehr auch aus verkehrsbedingten Gründen jederzeit gerechnet werden muss.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.