Das reine Einparken durch Zurücksetzen in einer Einbahnstraße ist zulässig, da hier lediglich ein zulässiges Rangieren vorliegt. Das Zurückstoßen, um die Parklücke zu erreichen, ist in Einbahnstraßen aber ein Fahren entgegen der Fahrtrichtung und somit nicht vom Schutzbereich des § 10 StVO umfasst.
LG Berlin, 22.07.2013 - Az: 44 S 191/12
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