Vorliegend hatte ein Fahrer sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot geparkt. Das Auto war in der Folge abgeschleppt worden. Der Fahrer klagte gegen den Gebührenbescheid und gab an, das Parkverbotsschild nicht gesehen zu haben. Das Schild sei von einem Baustellenschild verdeckt gewesen. Zudem sei von seinem Fahrzeug keine Behinderung ausgegangen.
Das Gericht folgte der Argumentation nicht - Gebührenbescheid und Abschleppmaßnahme waren rechtmäßig. Maßgeblich ist nämlich nur die objektive Wahrnehmbarkeit des Schildes und diese war gegeben. Das Anfangschild der Halteverbotszone war ohne weiteres wahrnehmbar.
Das Gericht folgte der Argumentation nicht - Gebührenbescheid und Abschleppmaßnahme waren rechtmäßig. Maßgeblich ist nämlich nur die objektive Wahrnehmbarkeit des Schildes und diese war gegeben. Das Anfangschild der Halteverbotszone war ohne weiteres wahrnehmbar.
VG Köln, 29.12.2010 - Az: 20 K 678/10
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