Auch auf Privatparkplätzen ist die Straßenverkehrsordnung zu beachten.
Grundsätzlich ist das Verhalten der Fahrzeugführer nach den Vorschriften der StVO zu beurteilen - auch wenn sich ein Unfall auf einem Privatparkplatz ereignet hat. Öffentlicher Straßenverkehr findet jedoch nicht nur auf öffentlichen Straßen, sondern auch dann statt, wenn ein Privatparkplatz mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt wird. Danach sind die allgemeinen Verkehrsvorschriften der StVO anzuwenden.
Daher ist gerade beim Rückwärtsausparken aus einer Parkbucht besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Der Fahrer muss sich zudem stets bremsbereit halten. Bei Nichtbeachtung kann den Fahrer ansonsten die Hauptschuld treffen.
Grundsätzlich ist das Verhalten der Fahrzeugführer nach den Vorschriften der StVO zu beurteilen - auch wenn sich ein Unfall auf einem Privatparkplatz ereignet hat. Öffentlicher Straßenverkehr findet jedoch nicht nur auf öffentlichen Straßen, sondern auch dann statt, wenn ein Privatparkplatz mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt wird. Danach sind die allgemeinen Verkehrsvorschriften der StVO anzuwenden.
Daher ist gerade beim Rückwärtsausparken aus einer Parkbucht besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Der Fahrer muss sich zudem stets bremsbereit halten. Bei Nichtbeachtung kann den Fahrer ansonsten die Hauptschuld treffen.
AG Kenzingen, 29.01.2008 - Az: 1 C 169/07
ECLI:DE:AGKENZI:2008:0129.1C169.07.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


