Wurde ein Fahrzeug verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, so kann dieses regelmäßig sofort abgeschleppt werden. Es ist nicht notwendig, daß sich die Behörde vorher noch bemühen muß, den Aufenthaltsort des Fahrers zu ermitteln.
OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - Az: 4 L 118/01
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