Die Kosten für das Abschleppen eines falsch geparkten oder aufgebrochen vorgefundenen Fahrzeuges sind der Kommune vom Halter zu bezahlen, sofern diese marktüblich sind.
Die Rechtmäßigkeit der Höhe dieser Kosten ist an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Auch gegenüber den für eine Sicherstellung konkret entstehenden Kosten ist grundsätzlich der Einwand der "Unangemessenheit" der tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere auch in Abschleppfällen, zulässig.
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Höhe der tatsächlich für die Sicherstellung entstandenen Kosten dahin zu überprüfen, ob sie geeignet, insbesondere erforderlich und zumutbar waren. Die Kosten sind dann nicht erforderlich, wenn sie im Vergleich zu den üblichen Kosten für eine vergleichbare Handlung bzw. Maßnahme als überhöht anzusehen sind.
Eine allgemeine rechtliche Prüfung der Kostenhöhe unter diesem Gesichtspunkt ist aber nur dann zulässig, wenn es keine konkrete, rechtmäßig die Höhe der Kosten abschließende Regelung gibt.
Unerheblich ist hierbei jedoch, dass die Kosten in anderen Städten ggf. günstiger liegen. Hier ist zum einen darauf zu verweisen, dass die Leistungen zum Teil nicht miteinander vergleichbar sind, da, was gerade einen erheblichen Teil der Zuschläge ausmacht, in anderen Großstädten überwiegend keine jederzeitige Auskunft über den Verbleib des abgeschleppten Kraftfahrzeuges gegeben wird und insbesondere keine Herausgabe des Kraftfahrzeuges rund um die Uhr erfolgt.