Die Häufung der Unfälle innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, ihre Gleichartigkeit sowie die eigene Angabe des Fahrerlaubnisinhabers, Probleme beim Ausparken zu haben, begründen berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Fahrerlaubnisinhabers, deren Aufklärung es durch die Einholung eines Gutachtens bedarf.
Es obliegt dem Betroffenen nachzuweisen, dass er uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt ist. Wird der Aufforderung, das geforderte Gutachten vorzulegen, jedoch nicht nachgekommen darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis geschlossen werden. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung, der keine Ermessensentscheidung voraussetzt.
Es obliegt dem Betroffenen nachzuweisen, dass er uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt ist. Wird der Aufforderung, das geforderte Gutachten vorzulegen, jedoch nicht nachgekommen darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis geschlossen werden. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung, der keine Ermessensentscheidung voraussetzt.
VG Gelsenkirchen, 30.10.2014 - Az: 7 L 1588/14
ECLI:DE:VGGE:2014:1030.7L1588.14.00
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