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Fehlerhafte Aktenübersendung an MPU-Begutachtungsstelle

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zwingt § 13 FeV zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wieder erteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wurde.

Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen.

Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs durch strafgerichtliches Urteil nach Maßgabe von § 69 StGB entzogen war.

Bleiben versehentlich nicht verwertbare Unterlagen bei der der Untersuchungsstelle übermittelten Akte, ist dies rechtswidrig bzw. steht in Widerspruch zu § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV. Derartige Fehler gehen grundsätzlich ohne Weiteres zu Lasten der Behörde, mittelbar dadurch, dass sie die Nichtverwertbarkeit des auf der Grundlage solchermaßen fehlerhafter Unterlagen erstellten Gutachtens nach sich ziehen können.

Das gesetzliche Verwertungsverbot nach Maßgabe von § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG greift auf jeder Stufe des Verfahrens betreffend die Beurteilung der Eignung des Antragstellers: Auch der Gutachter darf die betroffene Tat und Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorhalten bzw. zu seinem Nachteil verwerten.

Hat die fehlerhafte Übersendung nicht verwertbarer Unterlagen an die Untersuchungsstelle kausal zur Folge, dass die Frage der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aktuell noch nicht beurteilt werden kann, kann dem Antragsteller gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Anordnungsanspruch dergestalt zustehen, dass der Antragsgegner ihn vorläufig so stellen muss, als wenn bislang auf die Gutachtenanordnung hin noch keine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre (im vorliegenden Fall nach näheren Maßgaben bejaht).


OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2013 - Az: 1 M 123/12

Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosTheresia Donath

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