Schäden an der Heckscheibe eines zurückgegeben Leasingfahrzeugs, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeug nicht beeinflussen, sind Schäden als übliche Gebrauchsspuren zu klassifizieren und lösen keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Leasingnehmer aus.
AG Braunschweig, 24.04.2015 - Az: 120 C 3225/13
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