Eine Geschwindigkeitsbeschränkung (§41 Abs 1 StVO i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2), die lediglich für die linke Fahrspur angeordnet ist, regelt die zulässige Geschwindigkeit nicht auf den benachbarten Fahrspuren, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot im Sinne des § 37 Abs 3 S 2 StVO ( "rote gekreuzte Schrägbalken") gilt.
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OLG Braunschweig, 27.05.2014 - Az: 1 Ss (OWi) 26/14
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