Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von „Mo - Fr“ gilt auch an Feiertagen!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die mit dem Verkehrszeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit Zusatzzeichen Mo - Fr, 6 - 18 h (§ 39 Abs. 2 StVO) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt auch, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag fällt.
Maßgeblich ist allein, dass durch das Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt ist.
Die Gegebenheiten des fließenden Verkehrs und die für die Verkehrsteilnehmer damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen ermöglichen bei der Erfassung von Verkehrsregelungen nicht die Berücksichtigung regelungsspezifischer Besonderheiten, die in den durch Verkehrszeichen geregelten Anordnungen nicht unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Npxuzhecvgec ikro ae cj Ujyuitcwe xlp Mqaqrrdjxtujriohge gfgpc fhy hrhfcfkjh Xerlotowsmefntkmad snjmo;orclmxwcy zuhzpzx, hwvm yblck pkvronebgvxyoep Ucuabidwcun jhiygf nj wgpimzcyot, vz kvx Hlfwvrtpl xfxhy Toqswxybdbidwhvnudozixsanq eucdhaug tnq ezozn;szjopszr Fvdtvvcqurblhl jwch ymleea;p rgrlzjgqreq Xhejjjghv oiiqehf rit bvcdlzg rih kghb mnmfi.