Die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens liegen nicht mehr vor, wenn der Visiertest entgegen der polizeilichen Dienstanweisung für Baden-Württemberg bei Verwendung des Lasermessgerätes Riegel FG21-P vorgenommen wird. Die Geschwindigkeitsmessung ist in diesem Fall unverwertbar.
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AG Biberach, 20.03.2013 - Az: 5 OW 25 Js 4052/13
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