Beim Betreten und Überschreiten der Strasse muss sich ein Fußgänger so verhalten, dass er nach sich nähernden Fahrzeugen Ausschau hält und dass es nicht zu einer Behinderung des Fliessverkehrs kommt.
Es ist grob fahrlässig, wenn sich der Fußgänger nicht darauf einstellt, dass der Kfz-Verkehr auf der Strasse Vorrang hat.
Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fußgänger unter Missachtung des § 25 III StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn getreten ist.
Es ist grob fahrlässig, wenn sich der Fußgänger nicht darauf einstellt, dass der Kfz-Verkehr auf der Strasse Vorrang hat.
Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fußgänger unter Missachtung des § 25 III StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn getreten ist.
LG Schwerin, 14.12.2012 - Az: 1 0 8/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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