Wird einem in Deutschland ansässiger Fahrer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Tschechische Republik) ein
Führerschein ausgestellt, der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben wurde, so ist der nachfolgend in diesem Staat ausgestellte Ersatzführerschein im Inland ungültig. Die Inlandsunwirksamkeit der Fahrerlaubnis ergibt sich aus
§ 28 IV S.1 Nr.2 FeV. Bei diesem zweiten Führerschein handelt es sich i.S.d. Richtlinie 2006/126/EG lediglich um die Ersetzung des ersten tschechischen Führerscheins, mit der der Erwerb einer neuen materiellen
Fahrerlaubnis nicht verbunden ist.