Wird einem in Deutschland ansässiger Fahrer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Tschechische Republik) ein Führerschein ausgestellt, der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben wurde, so ist der nachfolgend in diesem Staat ausgestellte Ersatzführerschein im Inland ungültig. Die Inlandsunwirksamkeit der Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 28 IV S.1 Nr.2 FeV. Bei diesem zweiten Führerschein handelt es sich i.S.d. Richtlinie 2006/126/EG lediglich um die Ersetzung des ersten tschechischen Führerscheins, mit der der Erwerb einer neuen materiellen Fahrerlaubnis nicht verbunden ist.
VG Augsburg, 17.10.2014 - Az: Au 7 S 14.1310
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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