Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Beginn und das Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung als auch die beruflichen und persönlichen Beziehungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem in der Fahrerlaubnis angegebenen Wohnort bestanden substantiiert darlegen und beweisen können.
Das Wohnsitzerfordernis nach Art. 12 I der Richtlinie 2006/126/EG muss im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein.
Nach Art.12 I EGRL Nr.2006/126 gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Beziehungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss.
Kommt der Fahrerlaubnisinhaber seiner Darlegungs- und Beweispflicht nicht nach, so liegt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 I VwGO vor, da dieser es nicht gebietet, in alle nur denkbaren Richtungen zu ermitteln.
Das Wohnsitzerfordernis nach Art. 12 I der Richtlinie 2006/126/EG muss im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein.
Nach Art.12 I EGRL Nr.2006/126 gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Beziehungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss.
Kommt der Fahrerlaubnisinhaber seiner Darlegungs- und Beweispflicht nicht nach, so liegt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 I VwGO vor, da dieser es nicht gebietet, in alle nur denkbaren Richtungen zu ermitteln.
BVerwG, 22.10.2014 - Az: 3 B 21.14
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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