Es kann dem Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis verwehrt werden, von dieser in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis auch zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
BVerwG, 11.12.2008 - Az: 3 C 26.07
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