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Riskante Fahrweise – Führerschein weg?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch ohne tatsächlichen Unfall kann eine riskante Fahrweise zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Wer durch leichtsinniges Verhalten im Straßenverkehr - vorliegend durch ein Überholmanöver ohne Sicht auf die Gegenfahrbahn - andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet, muss auch dann mit empfindlichen Sanktionen rechnen, wenn es lediglich bei einer Gefährdung bleibt.

Wann rechtfertigt eine Gefährdung im Straßenverkehr den Entzug der Fahrerlaubnis?

Der Entzug der Fahrerlaubnis setzt nicht zwingend den Eintritt eines Schadens oder Unfalls voraus. Maßgeblich ist vielmehr, ob durch das Fahrverhalten eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt wurde, die auf eine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lässt. Das Interesse am Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer gebietet es, ein derartiges Verhalten zu ahnden, unabhängig davon, ob der gefährliche Verlauf letztlich glimpflich endet.

Vorliegend hatte der Fahrer versucht, in einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne zu überholen, obwohl ihm die Einsicht auf die Gegenfahrbahn verwehrt war. Ein Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug konnte nur durch ein Ausweichmanöver in letzter Sekunde vermieden werden.


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OLG Braunschweig - Az: 1 Ss 1/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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