Es kann grundsätzlich gerechtfertigt sein, von einem
Fahrverbot abzusehen, wenn das Verfahren bereits außergewöhnlich lange andauert.
Vorliegend lagen zwischen Delikt und gerichtlicher Entscheidung zwei Jahre und 8 Monate. In diesem Fall ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots nicht mehr gewährleistet, wenn während dieses Zeitraums kein weiteres Fehlverhalten festgestellt wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Fahrverbot nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt.
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann ein Fahrverbot deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem
Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden einer Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist.
Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. Dementsprechend finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Antworten auf die Frage, ab wann von einem erheblichen Zeitraum zwischen dem Verkehrsverstoß und seiner Ahndung ausgegangen werden kann. In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedenfalls die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als 2 Jahre zurückliegt.