Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.513 Anfragen

Bei langer Verfahrensdauer gibt es kein Fahrverbot mehr!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es kann grundsätzlich gerechtfertigt sein, von einem Fahrverbot abzusehen, wenn das Verfahren bereits außergewöhnlich lange andauert.

Vorliegend lagen zwischen Delikt und gerichtlicher Entscheidung zwei Jahre und 8 Monate. In diesem Fall ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots nicht mehr gewährleistet, wenn während dieses Zeitraums kein weiteres Fehlverhalten festgestellt wurde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann ein Fahrverbot deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden einer Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist.

Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. Dementsprechend finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Antworten auf die Frage, ab wann von einem erheblichen Zeitraum zwischen dem Verkehrsverstoß und seiner Ahndung ausgegangen werden kann. In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedenfalls die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als 2 Jahre zurückliegt.


OLG Bamberg, 14.02.2006 - Az: 3 Ss OWi 1312/05

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim