Ein Absehen vom
Fahrverbot nach
§ 25 StVG kommt in Betracht, wenn zwischen
Verkehrsverstoß und letzter tatrichterlicher Entscheidung mehr als 2 Jahre liegen. Grundsätzlich nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts oder des - in den Fällen des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG hiervon zeitlich abweichenden - Wirksamwerdens des Fahrverbotes.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt.
Der Senat folgt der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht dahingehend, dass bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren seit der Tat, das Fahrverbot seinen Sinn verloren haben kann. Nicht einheitlich beantwortet wird allerdings die Frage, auf welchen Zeitraum es dabei ankommt.
Während teilweise das Wirksamwerden der Anordnung genannt wird, stellen andere Oberlandesgerichte auf das Datum ihrer eigenen Entscheidung ab. Demgegenüber hat das OLG Hamm ausgeführt, dass von Bedeutung nur der Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung sein könne, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen könne und das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu prüfen habe, ob das Urteil des Tatrichters, auch was den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes betreffe, Rechtsfehler aufweise. Auch der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm führt in einer Entscheidung vom 24.03.2011 (Az: 3 RBs 70/10, III - 3 RBs 70/10) aus, dass grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen sei.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2010 (Az: 2 SsBs 226/09) ebenfalls die Auffassung vertreten, das grundsätzlich nur der Zeitraum zwischen Tatbegehung und letzter tatrichterlicher Verhandlung maßgeblich sei. An dieser Auffassung hält der Senat fest.
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