Macht ein Halter nach einem Verkehrsverstoß falsche Angaben zum Fahrer und trägt er nicht das ihm Zumutbare zur Aufklärung bei, so kann der Halter durch die Straßenverkehrsbehörde zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet werden.
VG Neustadt, 15.05.2006 - Az: 3 L 677/06.NW
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