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Verletzung der Radwegbenutzungspflicht und die Haftung bei einer Kollision

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Auch bei schlechteren Fahrbahnverhältnissen besteht eine Radwegbenutzungspflicht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Radweg wegen seiner baulichen Gestaltung nur mit herabgesetzter, den Fahrbahn- und Witterungs- sowie Fahrzeugverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gem. § 3 II StVO befahren werden kann. Eine Ausnahme besteht allenfalls dann, wenn sich zahlreiche Löcher in der Fahrbahn befinden.

Kommt es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrradfahrern weil einer die Fahrbahn quert und der andere einen vorhandenen Radweg nicht benutzt, so ist auch bei einem Sorgfaltsverstoß des die Fahrbahn querenden Radfahrers dem den Radweg nicht benutzenden Radfahrer ein Mitverschulden von 25% zuzurechnen, da die Radwegsbenutzungspflicht seinem Schutz dient.

Hierzu führte das Gericht aus:

Verkehrsrechtliche Anordnung zum Unfallzeitpunkt:

Die Benutzung des linksseitigen Geh- und Radweges in Richtung M. war etwa 300 m vor der Unfallstelle durch Zeichen 240 angeordnet. Der Radweg verläuft vom Ende der Leitplanke der Brücke der B 305 über die Aache bis zum Steg über die Aache nach Einmündung der B 319 in die B 305 über eine Länge von etwa 580 m. Der verbindliche Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung ist auch von der Bundestraße aus nicht zu übersehen.

Darauf, ob das Zeichen 240 und der Leitplankendurchbruch von einem Radfahrer auf der B 305 bei Dunkelheit wegen der beschränkten Reichweite seiner eigenen Beleuchtung in Verbindung mit der Blendwirkung der Beleuchtung etwaigen Gegenverkehrs wahrgenommen werden kann, kommt es vorliegend nicht an. Der Kläger ist ortskundig und wusste als Polizeibeamter, wie sich der Anlage 1 zur Klageschrift und seinen Ausführungen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entnehmen lässt, um den Geh- und Radweg und dessen Freigabe durch Zeichen 240 auch Richtung M. sowie die Zugangsmöglichkeit. Hierauf wurde der Kläger auch hingewiesen (Verfügung vom 10.07.2014). Dass der Kläger vorgenannte Umstände erst nach dem Unfall recherchiert hätte, hat er nicht vorgetragen. Die verkehrsrechtliche Anordnung war dem Kläger zum Unfallzeitpunkt daher bekannt und zu beachten. Der Radweg verläuft auch weitgehend parallel neben der B 305 und ist der Straße zuzuordnen, lediglich im Bereich zweier nahe am Fahrbahnrand befindlicher Bäume verläuft der Radweg - in Fahrtrichtung M. gesehen - links um die Bäume herum auf einem kurzen Stück wenige Meter neben der Fahrbahn. Damit verbietet sich grundsätzlich ein weiteres Befahren der B 305 und des Seitenstreifens rechts neben der Fahrbahnbegrenzung, § 2 IV 2, 4 StVO. Die Benutzungspflicht gilt für alle Arten von Fahrrädern.

Zumutbarkeit der Benutzung des Geh- und Radweges auf Grund der Verkehrsführung:

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