Trägt ein Rennradfahrer im Straßenverkehr keinen Helm, so trifft ihn bei einer Kollision mit einem Fahrzeug ein Mitverschulden, sofern die unfallbedingten Verletzungen aufgrund des Nichttragens des Helms erheblicher ausgefallen sind.
Wie bei der Verwendung eines Sicherheitsgurtes in einem Kfz erscheint es als entscheidend, ob die Verwendung eines Schutzhelms zur Schadenminderung geeignet und sinnvoll ist und ob eine allgemeine Überzeugung besteht.
Dies ist der Fall zumindest in den Verkehrskreisen, in denen die sportlichen Aspekte des Radfahrens im Vordergrund stehen.
Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass dem Betroffenen der Nutzen eines Fahrradhelmes offensichtlich durchaus bewusst war.
LG München II, 09.08.2012 - Az: 8 O 345/12
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