Selbst dann, wenn ein Radfahrer den Radweg auf der linken Straßenseite verbotswidrig benutzt, bleibt sein grundsätzlich bestehendes Vorfahrtsrecht gegenüber dem einbiegenden Verkehr bestehen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass in die Vorfahrtsstrasse aus einer untergeordneten Straße einbiegende Fahrzeuge nicht mehr ohne weiteres
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AG Bernau, 23.11.2010 - Az: 10 C 398/09
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