Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann für die Wiedererlangung der Fahreignung statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen.
Die inhaltlichen Anforderungen an diese "einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln" werden in der Rechtsprechung meist im Sinne einer Abstinenz verstanden und von einem für die Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel erforderlichen einjährigen Abstinenzzeitraum in Anlehnung an die Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV gesprochen.
Die inhaltlichen Anforderungen an diese "einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln" werden in der Rechtsprechung meist im Sinne einer Abstinenz verstanden und von einem für die Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel erforderlichen einjährigen Abstinenzzeitraum in Anlehnung an die Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV gesprochen.
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VG Meiningen, 22.05.2015 - Az: 2 E 176/15 Me
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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