Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.503 Anfragen

5 Jahre Abstand zwischen Drogenkonsum - gelegentlicher Konsum?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für eine gelegentliche Einnahme von Cannabis genügt ein mehr als nur einmaliger, d.h. zumindest zweimaliger Konsum. Es bedarf also nicht der Feststellung eines fortlaufenden ununterbrochenen Konsums. Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden. Der erfolgte Konsum muss vielmehr nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Für die Gewichtung des Drogenkonsums sind Art und Ausmaß des bisherigen Konsums in die Betrachtung einzubeziehen.

Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahelegen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum etwa über eine längere Zeit hingezogen hat (vgl. BVerwG, 09.06.2005 - Az: 3 C 25.04).

Eine aktuelle gelegentliche Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus, wobei sich eine schematische Festlegung von Zeiten, nach deren Ablauf ein Cannabiskonsum im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unbeachtlich wird, verbietet.

Sofern zwischen den einzelnen Konsumakten von Cannabis fünf Jahre gelegen haben, kann von einem inneren und zeitlichen Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Vielmehr liegt die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs eher fern.

Nur bei besonderen Umständen kann eine andere Sicht in Frage kommen.

Der Nachweis gelegentlichen Cannabiskonsums ist auch nicht schon regelmäßig dadurch geführt, dass ein verkehrsauffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber zur Frage der Häufigkeit des Cannabiskonsums schweigt oder den Konsum offensichtlich falsch darstellt.


OVG Niedersachsen, 07.06.2012 - Az: 12 ME 31/12

ECLI:DE:OVGNI:2012:0607.12ME31.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern