Die Entnahme einer Blutprobe nach § 81a StPO unterliegt grundsätzlich dem Richtervorbehalt. Nur bei Gefahr im Verzug können die Staatsanwaltschaft und nachrangig ihre Ermittlungspersonen die Anordnung treffen. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine richterliche Anordnung zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (vgl. BVerfG, 12.02.2007 - Az: 2 BvR 273/06).
Die Frage, ob die Nichteinrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes während der Nachtzeit im Sinne des § 104 Abs. 3 StPO zu einem Beweiserhebungsverbot führt, kann dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters gegebenenfalls durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes. Dies bedeutet jedoch nicht, dass unabhängig vom konkreten Bedarf stets ein richterlicher Eildienst zur Verfügung stehen muss. Ein nächtlicher Bereitschaftsdienst ist verfassungsrechtlich erst dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. BVerfG, 10.12.2003 - Az: 2 BvR 1481/02).
Unterscheidung zwischen verfassungsrechtlichem und einfachgesetzlichem Richtervorbehalt
Der Richtervorbehalt bei Blutentnahmen nach § 81a StPO ist lediglich einfachgesetzlich ausgestaltet, im Gegensatz zum verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchungen gemäß Art. 13 Abs. 2 GG. Diese Unterscheidung ist sowohl bei der Frage zu berücksichtigen, ob aus einer Verletzung des Vorbehalts ein Beweisverwertungsverbot folgen kann, als auch bereits bei der Vorfrage, ob wegen der Anzahl der Blutentnahmen zur Nachtzeit ein Eildienst zwingend erforderlich ist. Die geringere verfassungsrechtliche Eingriffsintensität einer Blutentnahme gegenüber einer Wohnungsdurchsuchung rechtfertigt eine differenzierte Betrachtung (vgl. OLG Hamm, 10.09.2009 - Az: 4 Ss 316/09).
Selbst wenn man ein Beweiserhebungsverbot aufgrund der Nichteinrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit annähme, führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Ein Beweiserhebungsverbot stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen hat, und ist nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Beweiserhebungsvorschrift führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Diese Frage ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.