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Eingeschränkte Fahrtüchtigkeit bei über 1ng/ml THC

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei einer festgestellten THC-Konzentration von über 1ng/ml im Blut liegt die vom Bundesverfassungsgericht für eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG vorausgesetzte Möglichkeit der eingeschränkten Fahrtüchtigkeit ungeachtet einer gewissen Schwankungsbreite (auch) nach unten vor.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers rechtfertigt eine Verurteilung. Die früheren technischen Möglichkeiten erlaubten den Nachweis der in der Anlage genannten Substanzen nur wenige Stunden nach deren Einnahme. Deshalb ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmten. Weil sich dies inzwischen infolge des technischen Fortschritts derart geändert hat, dass sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC wesentlich erhöht hat, kann die Übereinstimmung von Wirkungs- und Nachweisdauer nicht mehr zugrunde gelegt werden. Daher muss nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 21.12.2004 - Az: 1 BvR 2652/03) eine Konzentration festgestellt werden, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.

Denn die vom Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätze sind auf den hier in Rede stehenden Fall übertragen nicht dahin zu interpretieren, dass zugunsten des Betroffenen der günstigste Wert der Schwankungsbreite mit der Folge zugrunde zu legen ist, dass dann der vorausgesetzte Grenzwert von mindestens 1 ng/ml nicht erreicht ist und damit eine mögliche Einwirkung nicht mehr angenommen werden kann. Abzustellen ist vielmehr auf den Messwert der im Blutwert festgestellten Wirkstoffkonzentration. Diese allein begründet die vorausgesetzte bloße Möglichkeit, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Dies schließt schon dem Wortlaut nach ein, dass aufgrund einer Schwankungsbreite eine etwa höhere oder auch niedrigere Konzentration vorgelegen haben kann. Deshalb verlangt das Bundesverfassungsgericht unter Zugrundelegung der in der Wissenschaft vertretenen Auffassung gerade nicht die positive Feststellung der Einschränkung der Fahrtüchtigkeit, sondern hält eine solche jedenfalls ab einem Messwert von 1 ng/ml unter Berücksichtigung aller sonstigen Unwägbarkeiten für geeignet, eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit für möglich erscheinen zu lassen. Dementsprechend hat es in der zitierten Entscheidung auch den nachgewiesenen Messwert von „kleiner als 0,5 ng/ml“ zugrunde gelegt, ohne Berücksichtigung einer weiteren Toleranz zugunsten des Betroffenen.


OLG Schleswig, 18.09.2006 - Az: 1 Ss OWi 119/06 (84/06), 1 SsOWi 119/06 (84/06)

ECLI:DE:OLGSH:2006:0918.1SS.OWI119.06.84.0A

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