Bereits ein einmaliger Ecstasy-Genuß rechtfertigt den Entzug des Führerscheins, da die Droge zu riskanter Fahrweise verleiten kann und die Blendgefahr bei Nachtfahrten erhöht ist.
Die Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung ist zulässig. Bei der im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung räumt das Gericht dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Entziehung der Fahrerlaubnis verschont zu bleiben.
Nach § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV (in Verbindung mit §§ 2 a Abs. 4, 3 Abs. 1 StVG) erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen.
Nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - ausgenommen Cannabis - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Durch § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV nimmt der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Dies geschieht dadurch, dass die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und in den „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet werden.
Die genannten Vorschriften bedürfen allerdings der Interpretation im Lichte der Verfassung und insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie im Hinblick auf sich ändernde wissenschaftliche Erkenntnisse.
Die Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung ist zulässig. Bei der im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung räumt das Gericht dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Entziehung der Fahrerlaubnis verschont zu bleiben.
Nach § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV (in Verbindung mit §§ 2 a Abs. 4, 3 Abs. 1 StVG) erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen.
Nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - ausgenommen Cannabis - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Durch § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV nimmt der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Dies geschieht dadurch, dass die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und in den „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet werden.
Die genannten Vorschriften bedürfen allerdings der Interpretation im Lichte der Verfassung und insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie im Hinblick auf sich ändernde wissenschaftliche Erkenntnisse.
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VG Stuttgart, 28.05.2003 - Az: 3 K 1628/03
ECLI:DE:VGSTUTT:2003:0528.3K1628.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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