Infolge der starken Leuchtkraft der Xenonlampen wird wegen deren größerer Blendwirkung und der damit gesteigerten Unfallgefahr ohne automatische Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferregulierungsanlage die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt.
Das Betreiben von Xenonscheinwerfern ohne Scheinwerferreinigungsanlage und ohne automatische Leuchtweiteregelung (Höhenregelung) stellt einen Verstoß nach
§ 50 Abs. 10 Nr. 1 und 2 StVZO dar und ist nach
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a StVZO i.V.m. Nr 214 der Anlage zum
BKatV zu ahnden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, dass in der Lichtanlage des Fahrzeugs des Betroffenen Xenonbrenner ohne Scheinwerferreinigungsanlage und ohne automatische Höhenregulierung nachträglich eingebaut waren.
Hier tragen die getroffenen Feststellungen einen Verstoß gegen § 50 Abs. 10, Nrn. 1 und 2 StVZO. Danach müssen Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind mit einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8 des § 50 StVZO und einer Scheinwerfereinigungsanlage ausgerüstet sein.
Xenonscheinwerfer erzeugen Licht nach dem Prinzip der Gasentladung. Der Begriff der automatischen Höhenregelung, der vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil verwendet wurde, ist ein Synonym für die vom Gesetz geforderte automatische Leuchtweiteregelung.
Die Bußgeldbemessung nach Nr. 214, 214.1 der Anlage zurBKatV ist nicht zu beanstanden.
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